§ 108 (5) ASVG: Der Anpassungsfaktor für Pensionen
Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
Der sogenannte „Anpassungsfaktor“ legt fest, um wie viel die Pensionen erhöht werden. Dabei wird z. B. auf die Inflation eingegangen, sie berechnet sich von August des Vorjahres bis zum Juli. 2022 wären das 5,8 % – das ist damit die gesetzliche Anpassung, die allen Pensionist:innen des Landes zusteht.
Es wäre aber nicht Österreich, wenn man diese Zahl nicht umgehen könnte. Das letzte Jahr, in dem die Pensionen tatsächlich „nur“ um das gesetzliche Ausmaß erhöht wurden, war 2017. Seitdem gibt es jährlich Erhöhungen über diesen Anpassungsfaktor hinaus.
In all diesen Jahren standen übrigens auch diverse Wahlen an. Ein Nebenfakt, den wir einfach mal so stehen lassen.