§ 2 Pornographiegesetz
Es gibt Paragraphen in Österreich, denen man allein an den verwendeten Begriffen anmerkt, aus welcher Zeit sie kommen. Was automatisch auch die Frage aufwirft, ob sie noch zur heutigen Zeit passen. Ein Beispiel dafür ist dieser Auszug im Pornographiegesetz:
(1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich
a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,
b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,
c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.
(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
– § 2 Pornographiegesetz
Ob es noch zeitgemäß ist, dass Menschen pornographische „Schriften aushängen“ oder mit „Schallträgern“ arbeiten, sei dahingestellt. Die Formulierungen der „sittlichen und gesundheitlichen Entwicklung“ und die angebliche Gefahr vor „Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebs“ wirken jedenfalls etwas aus der Zeit gefallen.