§ 8 Abs. 1 der Vorarlberger Landesverfassung
(1) Das Land hat die Ehe und die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft zu schützen und zu fördern.
Es ist bemerkenswert, dass sich ein Bundesland im Jahr 2022 verheiratete Paare noch immer gegenüber unverheirateten Paaren bevorzugt.