§ 115 StGB: Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Wenn dieser Paragraph immer angewendet werden würde, müssten wir viele Posts und Tweets unter Strafe stehen. Dabei ist Spott auch ein legitimes Mittel der Kritik, und auch in der politischen Arena ist er gang und gäbe. Dort mag das ein Sittenproblem sein – aber die Sinnhaftigkeit eines eigenen Straftatbestandes für Beleidigung darf man infrage stellen.