§ 1247 ABGB
Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Theil dem andern; oder auch ein Dritter dem einen oder andern Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
§ 1247 ABGB
Bevor irgendjemand verwirrt ist: „Zum Putze“ bedeutet „zum Aufputzen“, also zum Schmücken, und nicht wirklich „Zum Putzen“. Damit wäre dieses alte Gesetz noch patriarchaler, als es ohnehin schon ist. Geregelt ist darin jedenfalls, dass Verlobungsgeschenke wie etwa auch ein Verlobungsring zurückgegeben werden müssen, sollte die Trauung doch nicht stattfinden.