§ 188 StGB: Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Der sogenannte „Blasphemieparagraph“ wirkt etwas aus der Zeit gefallen. Wenn Religion und Staat getrennt sind, was ist dann das „berechtigte Ärgernis“ über Religionskritik? Ist der besondere Schutz des „religiösen Friedens“, der sich in der Praxis nur auf die gesetzlich anerkannten Religionen erstreckt, im 21. Jahrhundert auch in seiner entschärften Version noch gerechtfertigt? In der aktuellen Folge des Materie Podcast versuchen sich Peter Bußjäger und Niko Alm diesen und anderen Fragen anzunähern.