§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit
Es ist ein Klassiker in Slapstick-Komödien: Der Protagonist schlurft durch den Regen, ist schon völlig durchnässt – und wird dann zu allem Überfluss auch noch von einem vorbeifahrenden Auto von oben bis unten mit Dreckwasser vollgespritzt. Tja, in Österreich ist das verboten, liebe Autofahrer:innen! Und übrigens nicht nur das: auch z.B. Hausmauern dürfen durch zu schnelles Fahren nicht beschmutzt werden.