§ 23 ORF-Gesetz: Aufgaben des Generaldirektors
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes.
Hinter dieser unscheinbaren Passage im ORF-Gesetz versteckt sich eines der größten Schlupflöcher für die Politik, um Einfluss an den ORF zu nehmen: Das sogenannte „Anhörungsrecht“ der Landeshauptleute.
Wer sich als Landesdirektor:in in einem ORF-Landesstudio bewirbt, wird vom Generaldirektor vorgeschlagen. Danach gibt es die „Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes“ – und damit ein Vetorecht für die Landeshauptleute.
Wie zeitgemäß ist es, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der kritisch über die Politik berichten soll, von Politiker:innen besetzt wird?