Umweltschutz in der Verfassung
(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
§ 3 Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung
Österreich bekennt sich zum Umweltschutz – aber bei der Definition ist interessanterweise kein Bekenntnis zur Energiewende zu lesen. Aus Anlass der aktuellen Weltklimakonferenz stellt sich die Frage: Ist es an der Zeit für eine Aktualisierung?