§ 384 ABGB
Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Thiere sind kein Gegenstand des freyen Thierfanges, vielmehr hat der Eigenthümer das Recht, sie auf fremdem Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, daß der Eigenthümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwey Tage nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Thier durch zwey und vierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der Grundeigenthümer für sich nehmen, und behalten.
§ 384 ABGB
Man merkt im Gesetzestext schon: Dieser Paragraph ist schon etwas älter. Gerade deswegen ist es amüsant zu lesen, dass schon 1812 an das Szenario gedacht wurde: Wie ist das eigentlich, wenn ich meinen Bienenschwarm durch ein fremdes Grundstück verfolgen muss? Das „zwey“ mag aus der Zeit gefallen sein, aber die Rechtslage ist es nicht – wer seine Bienen durch die Nachbarschaft jagt, sollte aufpassen.