§ 64 des Wiener Fischereigesetzes
Warum beschäftigen sich manche Menschen eigentlich nicht mit Politik und Recht? An der Einstiegsschwierigkeit kann es nicht liegen. Und nun zu einem ganz anderen Thema: Unserem Paragraph der Woche.
§ 64
(1) Wer
a) den §§ 1 Abs. 3 und 4, 2, 13 Abs. 7, 24 Abs. 1 zweiter Satz, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40 letzter Satz, 42 Abs. 1, 3 und 4, 43, 45, 46, 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 2 sowie 57a Abs. 6 zweiter Satz, 9 erster Satz und 10, 57b Abs. 2 zweiter Satz sowie den auf die §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1, 24 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 49 Abs. 5 zweiter Satz, 51 Abs. 4, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 und 58 Abs. 2 lit. g gegründeten Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,
b) die in den Bescheiden nach §§ 49a Abs. 1 und 53 Abs. 4 enthaltenen Auflagen nicht einhält oder
c) eine Untersuchung nach § 58 Abs. 2 lit. a oder eine Durchsuchung nach § 58 Abs. 2 lit. b verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
Dieser Paragraph ist so klar und verständlich formuliert, wir müssen da eigentlich gar nichts mehr hinzufügen.