§ 2 Gesetz über Angelegenheiten der Sittenpolizei
(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.
Vorarlberg hat ein Nacktbadeverbot. Und ja, mit „üblicher Badekleidung“ ist auch gemeint, dass Frauen ihre Brüste zu bedecken haben.