Das Amtsgeheimnis
In Österreich wird oft über das „Amtsgeheimnis“ gesprochen – eine Regelung, die es der öffentlichen Hand ermöglicht, Auskünfte zu verweigern. Der entsprechende Absatz mag sich, wie jeder juristische Text, etwas technisch lesen, aber das hat seine Gründe:
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Weniger technisch ausgedrückt könnte man dieses Gesetz auch anders zusammenfassen: Irgendwelche Gründe für die Verschwiegenheit in der Verwaltung gibt es eigentlich immer. Ein Hindernis für transparente Politik, das man mit einem lange besprochenen Informationsfreiheitsgesetz beseitigen könnte.