Fortgehen in Oberösterreich ist anders (geregelt)
Jugendschutz ist in Österreich Ländersache. Themen wie Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch, wie lange junge Menschen überhaupt ausgehen dürfen, ist in Landesgesetzen festgeschrieben – und daher gibt es eben neun unterschiedliche Regelungen.
In vielen Bereichen darf man sich aber fragen: Warum eigentlich gibt es diese regionalen Unterschiede bei Angelegenheiten, die bundesweit gleich sind? Ein Beispiel ist dieser Auszug aus dem oberösterreichischen Jugendschutzgesetz:
(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (zB Plätze, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und Kinovorführungen erlaubt
- ohne Begleitung einer Aufsichtsperson
- a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 22.00 Uhr,
- b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 bis 24.00 Uhr,
- c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,
- in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.
Interessant daran: Die Ausgehzeiten sind nur in Oberösterreich so geregelt. In allen anderen Bundesländern dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 23:00 Uhr und bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 01:00 Uhr nachts ausgehen.
Vertreter:innen der Parteijugend von NEOS, Grünen und SPÖ fordern jetzt eine Anhebung der Ausgehzeiten auf das Niveau der anderen Länder. Sie argumentieren damit, dass der Jugendschutz seit 2019 sonst im Rest Österreichs „großzügiger“ ist, was die Ausgehzeiten angeht.
Ob ihre Petition in der oberösterreichischen Landespolitik auf Gehör stößt, ist ungewiss, aber bis dahin fragen wir uns: Was macht das Fortgehen in Oberösterreich wohl so anders?