Die COVID-Basismaßnahmenverordnung
Eine COVID-Verordnung, die auch heute noch gilt: Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmer:innen muss ein Präventionskonzept vorgelegt werden.
Die 2. COVID-Basismaßnahmenverordnung tritt mit 30. April außer Kraft. Heißt: Auch, wenn wir im Alltag de facto keine Corona-Beschränkungen mehr wahrnehmen, gelten einige de jure trotzdem noch. Zum Beispiel, wenn es um Veranstaltungen geht. So besagt § 7 der Verordnung, die seit 16. April gilt:
- Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Abs. 1 gilt nicht für:
- Begräbnisse;
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.