Durchführung der Totenbeschau
Im §2 der Verordnung der Landesregierung Vorarlberg über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung ist genau definiert, ab wann man jemanden für tot erklären darf.
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:
a) das Auftreten von Leichenflecken;
b) die Totenstarre;
c) Fäulnis;
d) Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).
Vorarlberg: Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Abseits der üblichen Merkmale, die Leichen nun mal haben – eben z.B. die Totenstarre – kann man auch mit „Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind“ argumentieren. Was lächerlich klingt, ist aber wahrscheinlich ein schlauer Zusatz: Wer geköpft wird, ist nicht sofort starr und verfault, aber darf durch dieses Gesetz definitiv als Toter behandelt werden.