Ein Auszug aus dem Bundesstatistikgesetz
Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
Wer von der Statistik Austria befragt wird, muss ehrlich sein. Das ergibt zwar Sinn, da diese mit akkuraten Zahlen arbeiten will – aber dass eine Strafe dafür gesetzlich vorgesehen ist?