Eine Regel zum Transport toter Tiere
Jedes Gesetz hat eine Geschichte. Und wir sind nicht sicher, ob wir die wissen wollen, die zu diesem Paragraph der Woche geführt hat: „§ 23 Verordnung über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbahn, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen“.
Wie dieser eingängige Name verrät, geht es dabei um Tiere in Fahrzeugen. Und falls jemand schon mal ein totes Tier nicht nur transportieren, sondern auch vom Fahrzeug abwerfen wollte, bitte bedenkt Folgendes:
(1) Das eigenmächtige Entfernen lebender, geschlachteter oder verendeter Tiere sowie das Abwerfen [von] Tierleichen, Eingeweiden, Dünger, Futter und Streu von Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ist verboten.
Wer auch immer die Geschichte dazu verursacht hat oder kennt, darf sich gerne unter redaktion[at]materie.at melden.