Geflügelpest-Verordnung
§8. (3) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Geflügelpest-Verordnung
Weil seit Jahresbeginn bei mehreren Wildvögeln in Wien und Niederösterreich Fälle von Vogelgrippe festgestellt wurden, setzt die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) ab heute wieder eine Stallpflicht für Geflügel in „Gebieten mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ in Kraft. Dadurch soll verhindert werden, dass die Tiere mit infizierten Wildvögeln in Kontakt kommen.
Teilweise ausgenommen von der dauerhaften Haltung in „Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind“, sind Brieftauben. Zwar gilt für diese ebenfalls die Stallpflicht, laut §8. Absatz 3 dürfen sie aber zu „Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen“, also frei fliegen gelassen werden. Schließlich handelt es sich bei den Rennpferden des kleinen Mannes um richtige Spitzensportler:innen, deren erfolgreiche Teilnahme an Wettbewerben offenbar wichtiger ist als die Verbreitung eines hochansteckenden, tödlichen Virus.