Misstrauensanträge in Oberösterreich
(3) Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung abberufen wird, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der gültigen Stimmen nach Art. 43 Abs. 2 Z 7 dritter Satz. Ist das Mitglied der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Die oberösterreichische Verfassung hält also fest: Ja, man kann Mitglieder der Landesregierung durch einen Misstrauensantrag abwählen. Aber das muss von der Partei kommen, die dieses Mitglied stellt – und damit kein Interesse daran haben wird, sich selbst zu schaden.