Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen
Diese Verordnung aus dem Jahr 1869 macht es in Steyr unmöglich, digital den eigenen Kirchenaustritt bekanntzugeben. Und das, obwohl das Formular dafür im digitalen Amt ausgefüllt und mit der Bürgerkarte signiert werden kann.
§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.
Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.
Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49.
Weil aber die Auslegung dieser Verordnung Angelegenheit der zuständigen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate ist, muss man in Steyr das zuvor digital ausgefüllte Formular nochmals persönlich oder per Post zum Magistrat bringen.
Eine Recherche von Gemeinderat Pit Freisais hat ergeben, dass der Bürokratiedschungel hier die unterschiedlichsten Blüten treibt: Von einem einfachen, formlosen Schreiben mit Kopie des Ausweises über einen Stapel an Unterlagen bis zur persönlichen Abmeldung in der Stadtbibliothek ist alles mit dabei. In Wien wird die digitale Übermittlung über das digitale Amt jedenfalls problemlos anerkannt.