§ 35 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz regelt unter anderem, was in der Werbung dargestellt werden darf. Unter anderem findet sich darin folgende Regelung:
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
§ 35 Absatz 1 Ziffer 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Wer sich also noch nie gewundert hat, warum mit dem selbst wahrgenommenen Charme nach dem fünften Spritzer nie Werbung gemacht wird – darum. Werbungen in diese Richtungen wären zwar lustig anzusehen, aber geben dann doch ein Wirkungsversprechen ab, das weder sozial erwünscht noch realistisch ist.