§ 3c Reichssanitätsgesetz
Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:
(…)
c) die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
Ja, das Reichssanitätsgesetz von 1870 gilt noch immer. Und weil ihr euch das sicher schon mal gefragt habt: Ja, Findlinge und Kretins fallen unter den Wirkungskreis der Gesundheitspolizei.