§ 52 Ehegesetz
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Heißt es nicht eigentlich „In guten und in schlechten Tagen, in Gesundheit und Krankheit“? Und wer entscheidet, ab wann eine Krankheit „ekelerregend“ ist? Man könnte ja etwa schon den Anblick einer rotzigen Nase als abstoßend empfinden.