§66 (2) Schulunterrichtsgesetz
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
§66 (2) Schulunterrichtsgesetz
Alle Schüler:innen müssen einmal pro Jahr von den Schulärzt:innen untersucht werden – so weit so gut. Dankenswerterweise stellt das entsprechende Gesetz auch fest, dass die Ärzt:innen die Ergebnisse der Untersuchungen an die Kinder oder Jugendlichen weitergeben müssen.