§ 22 Abs. 3 oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetz
Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.
Die Landesgesetze zum Umgang mit Leichen und Bestattungsregeln haben einige Kuriositäten zu bieten. Man könnte sagen: Der Tod, das muss ein Föderalist sein.
In Wien wird konsequent die aus der Zeit gefallene Bezeichnung „Leibesfrucht“ für (Still- oder Fehl-)Geburten verwendet, Aufbahrungshallen müssen „pietätvoll“ sein, ohne dass ausgeführt wird, was das bedeutet – aber kein anderes Gesetz geht so ins Detail wie jenes in Oberösterreich.
Im Paragraph 22 wurde 1985 tatsächlich ein Absatz eingefügt, dass Leichen nicht in Fotoateliers gebracht werden dürfen. Tatsächlich gab es den Trend, Tote als Erinnerung noch einmal zu fotografieren, oft auch zusammen mit den lebenden Hinterbliebenen – allerdings im 19. Jahrhundert.