§17 (1) Wiener Kinogesetz
Öffentliche Aufführungen im Sinne dieses Gesetzes sind in der Zeit zwischen 2 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Für Aufführungen in Kinobetrieben während der Silvesternacht gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.
§17 (1) Wiener Kinogesetz
Gerade angesichts der aktuellen Temperaturen wären späte Kinobesuche in dunklen, gekühlten Räumen gar nicht so unattraktiv. Leider macht zumindest in Wien das Kinogesetz einen Strich durch diese Rechnung – außer in der Silversternacht muss die Leinwand zwischen 2 und 6 Uhr in der Früh dunkel bleiben.