§83 (2) Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
§83 (2) Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Leider kein Rechtsanspruch auf Sommerspritzer bei großer Hitze – aber immerhin sieht die Arbeitnehmer:innen-Schutzverordnung vor, dass Menschen, die bei ihrer Arbeit großer Hitze ausgesetzt sind, vom Betrieb entsprechend mit Getränken versorgt werden müssen. Dasselbe gilt bei großer Kälte übrigens auch – ein Recht auf Teepause quasi.