Artikel 15a. Bundes-Verfassungsgesetz
(1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Art. 15a B-VG
Der Finanzausgleich spielt für das Gesundheitssystem eine wichtige Rolle – und wird deshalb mehrfach in der Materie: Spitäler am Limit behandelt. Vereinfacht gesagt regelt der Finanzausgleich die Einhebung von Steuern und deren Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden. Seine Grundlage ist das Finanzausgleichsgesetz, das jeweils für einen befristeten Zeitraum beschlossen wird. Eine weitere wichtige Form der Kooperation im Bundesstaat sind Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG. Die sogenannten 15a-Vereinbarungen sind Verträge zwischen dem Bund und einem oder mehreren/allen Bundesländern bzw. Verträge der Länder untereinander. Diese werden beschlossen, damit der Bund Investitionen, welche an gewisse Bedingungen für die Länder geknüpft sind, tätigt. Darin geht es also nicht um die Mittelverteilung, sondern um die Durchführung der Aufgabenverteilung. Das Finanzausgleichsgesetz ist somit nur eine Basis. Was wann und wie genau erreicht werden soll, wird über die 15a-Vereinbarung extra festgelegt. Sieht man sich die letzte Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens an, sieht man, dass viele dieser Ziele nur das sind: verschriftlichte Ziele, die nicht umgesetzt wurden. Denn Sanktionen bei Verstößen gegen die Vereinbarungen gibt es nur auf dem Papier.