Bundes-Verfassungsgesetz Art. 18 Abs. 1
Für einen ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss ist es von grundlegender Bedeutung, zu klären, wo eigentlich Korruption beginnt. Welchen Anspruch haben wir als Bürger:innen an unsere Machthaber:innen? Was sollen sie dürfen und wo sind die Grenzen der Korruption erreicht?
Hinlänglich mag man glauben, dass Korruption erst dann wirklich Korruption ist, wenn die Grenzen des Strafrechts erreicht sind. Doch hält diese landläufige Meinung einem Abgleich mit dem Gesetz stand? Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst geklärt werden, was der Staat eigentlich darf.
Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
B-VG Artikel 18 Absatz 1
Ein Blick in Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz verrät, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ganz im Gegensatz zu den Bürger:innen, die alles tun und lassen dürfen, was ihnen nicht explizit verboten ist, braucht die staatliche Verwaltung für jede ihrer Handlungen eine gesetzliche Ermächtigung. Dieser elementare Grundsatz unseres Rechtsstaats nennt sich Legalitätsprinzip.
Im Umkehrschluss zu Art 18 Abs 1 B-VG ist somit jeder Weg, jedes Schlupfloch, jeder freundschaftliche Gefallen, der gesetzlich so nicht explizit vorgesehen (erlaubt) ist, verboten und daher Korruption. Jedoch ist nicht alles, was verboten ist, strafbar. Hier muss klar zwischen gerichtlich strafbarer Korruption (weil das Delikt im Strafgesetzbuch oder in einem der Nebengesetze angeführt ist) und Korruption ohne gerichtlich strafbare Konsequenzen unterschieden werden.
Wenn also beispielsweise ein Beschuldigter in einem Strafverfahren eine Beratung von einem Sektionschef aus dem BMJ erhält, so ist das gesetzlich nicht in der Strafprozessordnung vorgesehen. Auch wenn sich eine Finanzamtsmitarbeiterin an einem Samstagvormittag mit einem potenten Steuerzahler, zum Ausschnapsen von Steuerbescheiden auf einer Autobahnraststätte trifft, findet ein solches Verwaltungshandeln keinerlei Deckung im Gesetz.
Die beiden Beispiele sind genau so in Österreich passiert und beide Causen sind Sinnbild von Korruption, weil das staatliche Verwaltungshandeln nicht von Gesetzen gedeckt ist und somit einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip darstellen. Beide Fälle sind aber auch nicht gerichtlich strafbar, zumindest noch nicht, denn das Ziel eines jeden U-Ausschusses muss es sein, aus dem Aufgedeckten gesetzgeberische Schlüsse zu ziehen, damit eine Wiederholung selbiger Korruption unmöglich wird.
Was bleibt übrig vom ÖVP-Korruptions-U-Ausschuss? Darüber reden Brian Schmidt und Katharina Kainz, die diesen für NEOS begleitet haben, im Materie Podcast Inside U-Ausschuss.