§ 3 Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung
§ 3 (5) 4.6.6 Die Fachkraft kann anlassbezogene Waren, insbesondere Marzipanfiguren zB für Silvester, herstellen.
Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung § 3
Zum Jahreswechsel schenkt uns die österreichische Gewerbeordnung ein süßes Schmankerl. Die Ausbildungsordnung für Chocolatiers und Chocolatières schreibt fest, was Lehrlinge am Ende ihrer Ausbildung können müssen. Ab dem zweiten Lehrjahr sollten sie wissen, wie man anlassbezogene Waren herstellt. Also Schokoladenikolos? Christstollen? Nein, als Beispiel werden Marzipanfiguren angeführt, die anscheinend laut dem Gesetzgeber gerne zu Silvester gegessen werden. In diesem Sinne – Prosit Neujahr.