Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
Strafgesetzbuch §116
Die strafrechtlichen Bestimmungen, auf die sich dieser Paragraph stützt, sind die üble Nachrede und die Beleidigung.
Bei einigen, die sich eine berechtigte Frage stellen, werden da die Alarmglocken läuten. Denn wo genau liegt die Grenze zwischen Regierungskritik und „übler Nachrede gegen den Nationalrat“, wenn dieser eine Regierungsvorlage beschließt?
Ist die Meinung, dass die Existenz des Bundesrats diskutiert werden sollte, schon eine Beleidigung gegen diesen? Und wenn man von einer Behörde schikaniert wird und im Affekt unschöne Worte verwendet – sollte das schon strafbar sein?
All das sind Fragen, die man sich bei Paragraphen wie diesen stellen sollte. Denn auch, wenn dieses Verhalten de facto nicht oft bestraft wird – die Rechtslage wäre da.