Was ist eine „Mutter“ laut ABGB?
„Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“
§ 143 ABGB
Im ABGB befindet sich – bezogen auf die „Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten“ – diese kurze und knackige Formulierung darüber, was eine Mutter ist.
Ein Satz, der in Zeiten von Identitätspolitik so manche aufregen könnte – was ist denn eine „Frau“, was definiert sie? Aber noch interessanter wird dieser Paragraph, wenn man ihn im Vergleich zu § 144 vergleicht, der Väter definiert:
„Vater des Kindes ist der Mann,
- der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.“
Fortgesetzt wird dieser Paragraph noch mit diesem Zusatz:
„Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“