§7 (2) Österreichisches Weingesetz
Teilweise gegorener Traubenmost […] darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet.
§7 (2) Österreichisches Weingesetz
Mahlzeit! Für alle Sturm-Freund:innen fängt mit 1. August die schöne Zeit an: Laut dem Österreichischen Weingesetz kann ab jetzt Sturm verkauft und ausgeschenkt werden – allerdings nur bis zum Ende des Jahres. Aber ein paar stürmische Abende sollten sich bis dahin schon ausgehen.