§ 12 Wahlordnung Schülervertretung
(3) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel durch die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl an Wahlpunkten an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, so entscheidet die Zahl an Wahlpunkten oder, wenn auch danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen wäre, das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
§ 12 Wahlordnung Schülervertretung
Wahlordnungen sind aktuell in aller Munde. Wie die SPÖ erfahren musste, sind verlässliche, klare Wahlordnungen viel wert. Ein Beispiel hätte man sich an der Wahlordnung für die Schülervertreter:innen an Schulen nehmen können. Da ist in einem knappen Absatz alles wichtige erklärt.