Die Sozialpartner in der Verfassung
Bundes-Verfassungsgesetz Art. 120a
- Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
- Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Seit 2008 ist die Sozialpartnerschaft mit allen ihren Akteuren – den Kammern, Gewerkschaft und ähnlichem – nicht nur ein Teil der Realverfassung der Republik, sondern tatsächlich auch in der Verfassung verankert. Der Kammernstaat feiert also fröhliche Urständ weiterhin.